Hurra, wir interessieren uns wirklich für Ihre Privatsphäre, indem wir keinerlei Daten über Sie sammeln
Datenschutzerklärung
Informationspflichten
Datenschutzerklärung
Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO
-
Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit
Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit der Zuwendungsrichtlinie des Ministeriums für Soziales und Integration zur Förderung des Integrationsmanagements in den Städten, Gemeinden und Landkreisen (VwV Integrationsmanagement).
-
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Martin Constantin
Dammstr 1a
16766 Kremmen
-
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Dienstliche Anschrift,
constantin777@gmail.com 01777502774
-
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
4a) Zwecke der Verarbeitung:
Wir interessieren uns für nichts. Das interessiert nur Brüssel und evtl. andere „Demokraten“. Danke, daß Sie auf unserer Website waren
-
-
-
4b) Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 DSGVO verarbeitet.
-
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
Wir geben persönlich nichts weiter. Das ist für uns uninteressant. Evtl. wollen Google und andere ihre Daten. Das können wir NICHT verhindern...
-
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten WIR SPEICHERN NICHTS. EVTL. TUN ES ANDERE. WIR WISSEN NICHT, WER DIE SIND
-
Betroffenenrechte
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg.
-
Widerrufsrecht bei Einwilligung
Wenn Sie in die Verarbeitung durch die … (Name der öffentlichen Stelle) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
Ausfüllhinweise
Zu 1)
Konkrete Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit.
Zu 3)
Der Name des behördlichen Datenschutzbeauftragten muss hier nicht genannt werden
Für den behördlichen Datenschutzbeauftragten wird die Einrichtung einer Funktions-E-Mail-Adresse empfohlen.
Zu 4a)
Es empfiehlt sich, hier möglichst alle (auch vorhersehbare zukünftige Zwecke) mit anzuführen, um eine erneute Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO bei Zweckänderungen zu vermeiden. Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt und eindeutig bezeichnet sein (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO).
Zu 4b)
Soweit keine gesetzliche Regelung im bereichsspezifischen oder allgemeinen nationalen Datenschutzrecht besteht, kommt als Rechtsgrundlage nur die Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Betracht.
Zu 5)
Diese Angabe ist nur zu machen, wenn auch Personen außerhalb der erhebenden Organisationseinheit die personenbezogenen Daten erhalten sollen. Als Empfänger gelten:
- andere Organisationseinheiten mit anderen Aufgaben innerhalb der öffentlichen Stelle,
- Auftragsverarbeiter,
- Dritte außerhalb der öffentlichen Stelle.
Es empfiehlt sich eine kurze Erläuterung, warum die Daten den Empfängern offengelegt werden. Evtl. ist darauf auch schon bei Ziffer 4 einzugehen (Zwecke und Rechtsgrundlagen).
Zu 6)
Anzugeben ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem die Daten zur Erfüllung des Fachrechts einschließlich evtl. bestehender Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nicht mehr erforderlich sind. Nicht ausreichend wäre eine Speicherdauer nur bis zum Abschluss des konkreten „Arbeitsschrittes. Die Erfüllung von Dokumentationspflichten ist regelmäßig Teil der Aufgabenerfüllung. Behörden und öffentliche Stellen haben daneben die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung insbesondere der Aktenvollständigkeit zu berücksichtigen.
Wenn für die Speicherdauer im konkreten Fall allgemein bekannte, gesetzliche Vorgaben bestehen, kann auf diese verwiesen werden.
Hier sind möglichst genaue Angaben zu machen.
Nur im Ausnahmefall sollte die allgemeine Formulierung (Alternative) verwendet werden.
Muster Alternative, falls keine Fristen benennbar sind:
Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Name der Behörde/ /Kommune so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß (Angabe der Vorschriften) für die jeweilige Aufgabenerfüllung (hier möglichst genaue Umschreibung der zu erfüllenden Aufgabe/n, ggf. auch hinsichtlich Dokumentationspflichten) erforderlich ist.
Zu 7)
Bei einzelnen Verarbeitungstätigkeiten können sich Einschränkungen der genannten Rechte ergeben. Schließen fachgesetzliche Vorschriften die in der linken Spalte genannten Rechte der betroffenen Person aus, sind die Formulierungen entsprechend anzupassen.
Zu 8)
Diese Information ist nur zu erteilen, wenn die Verarbeitung wie hier auf einer Einwilligung der betroffenen Person beruht (Art. 6 Abs.1 Buchstabe a oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO).
gemäß Art. 13 DSGVO
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Martin Constantin
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4a) Zwecke der Verarbeitung:
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Betroffenenrechte
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg.
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Widerrufsrecht bei Einwilligung
Wenn Sie in die Verarbeitung durch die … (Name der öffentlichen Stelle) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
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Zu 1)
Konkrete Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit.
Zu 3)
Der Name des behördlichen Datenschutzbeauftragten muss hier nicht genannt werden
Für den behördlichen Datenschutzbeauftragten wird die Einrichtung einer Funktions-E-Mail-Adresse empfohlen.
Zu 4a)
Es empfiehlt sich, hier möglichst alle (auch vorhersehbare zukünftige Zwecke) mit anzuführen, um eine erneute Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO bei Zweckänderungen zu vermeiden. Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt und eindeutig bezeichnet sein (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO).
Zu 4b)
Soweit keine gesetzliche Regelung im bereichsspezifischen oder allgemeinen nationalen Datenschutzrecht besteht, kommt als Rechtsgrundlage nur die Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Betracht.
Zu 5)
Diese Angabe ist nur zu machen, wenn auch Personen außerhalb der erhebenden Organisationseinheit die personenbezogenen Daten erhalten sollen. Als Empfänger gelten:
- andere Organisationseinheiten mit anderen Aufgaben innerhalb der öffentlichen Stelle,
- Auftragsverarbeiter,
- Dritte außerhalb der öffentlichen Stelle.
Es empfiehlt sich eine kurze Erläuterung, warum die Daten den Empfängern offengelegt werden. Evtl. ist darauf auch schon bei Ziffer 4 einzugehen (Zwecke und Rechtsgrundlagen).
Zu 6)
Anzugeben ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem die Daten zur Erfüllung des Fachrechts einschließlich evtl. bestehender Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nicht mehr erforderlich sind. Nicht ausreichend wäre eine Speicherdauer nur bis zum Abschluss des konkreten „Arbeitsschrittes. Die Erfüllung von Dokumentationspflichten ist regelmäßig Teil der Aufgabenerfüllung. Behörden und öffentliche Stellen haben daneben die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung insbesondere der Aktenvollständigkeit zu berücksichtigen.
Wenn für die Speicherdauer im konkreten Fall allgemein bekannte, gesetzliche Vorgaben bestehen, kann auf diese verwiesen werden.
Hier sind möglichst genaue Angaben zu machen.
Nur im Ausnahmefall sollte die allgemeine Formulierung (Alternative) verwendet werden.
Muster Alternative, falls keine Fristen benennbar sind:
Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Name der Behörde/ /Kommune so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß (Angabe der Vorschriften) für die jeweilige Aufgabenerfüllung (hier möglichst genaue Umschreibung der zu erfüllenden Aufgabe/n, ggf. auch hinsichtlich Dokumentationspflichten) erforderlich ist.
Zu 7)
Bei einzelnen Verarbeitungstätigkeiten können sich Einschränkungen der genannten Rechte ergeben. Schließen fachgesetzliche Vorschriften die in der linken Spalte genannten Rechte der betroffenen Person aus, sind die Formulierungen entsprechend anzupassen.
Zu 8)
Diese Information ist nur zu erteilen, wenn die Verarbeitung wie hier auf einer Einwilligung der betroffenen Person beruht (Art. 6 Abs.1 Buchstabe a oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO).
Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit der Zuwendungsrichtlinie des Ministeriums für Soziales und Integration zur Förderung des Integrationsmanagements in den Städten, Gemeinden und Landkreisen (VwV Integrationsmanagement).
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4a) Zwecke der Verarbeitung:
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4b) Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 DSGVO verarbeitet.
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Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten WIR SPEICHERN NICHTS. EVTL. TUN ES ANDERE. WIR WISSEN NICHT, WER DIE SIND
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Betroffenenrechte
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg.
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Widerrufsrecht bei Einwilligung
Wenn Sie in die Verarbeitung durch die … (Name der öffentlichen Stelle) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
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Zu 1)
Konkrete Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit.
Zu 3)
Der Name des behördlichen Datenschutzbeauftragten muss hier nicht genannt werden
Für den behördlichen Datenschutzbeauftragten wird die Einrichtung einer Funktions-E-Mail-Adresse empfohlen.
Zu 4a)
Es empfiehlt sich, hier möglichst alle (auch vorhersehbare zukünftige Zwecke) mit anzuführen, um eine erneute Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO bei Zweckänderungen zu vermeiden. Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt und eindeutig bezeichnet sein (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO).
Zu 4b)
Soweit keine gesetzliche Regelung im bereichsspezifischen oder allgemeinen nationalen Datenschutzrecht besteht, kommt als Rechtsgrundlage nur die Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Betracht.
Zu 5)
Diese Angabe ist nur zu machen, wenn auch Personen außerhalb der erhebenden Organisationseinheit die personenbezogenen Daten erhalten sollen. Als Empfänger gelten:
- andere Organisationseinheiten mit anderen Aufgaben innerhalb der öffentlichen Stelle,
- Auftragsverarbeiter,
- Dritte außerhalb der öffentlichen Stelle.
Es empfiehlt sich eine kurze Erläuterung, warum die Daten den Empfängern offengelegt werden. Evtl. ist darauf auch schon bei Ziffer 4 einzugehen (Zwecke und Rechtsgrundlagen).
Zu 6)
Anzugeben ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem die Daten zur Erfüllung des Fachrechts einschließlich evtl. bestehender Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nicht mehr erforderlich sind. Nicht ausreichend wäre eine Speicherdauer nur bis zum Abschluss des konkreten „Arbeitsschrittes. Die Erfüllung von Dokumentationspflichten ist regelmäßig Teil der Aufgabenerfüllung. Behörden und öffentliche Stellen haben daneben die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung insbesondere der Aktenvollständigkeit zu berücksichtigen.
Wenn für die Speicherdauer im konkreten Fall allgemein bekannte, gesetzliche Vorgaben bestehen, kann auf diese verwiesen werden.
Hier sind möglichst genaue Angaben zu machen.
Nur im Ausnahmefall sollte die allgemeine Formulierung (Alternative) verwendet werden.
Muster Alternative, falls keine Fristen benennbar sind:
Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Name der Behörde/ /Kommune so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß (Angabe der Vorschriften) für die jeweilige Aufgabenerfüllung (hier möglichst genaue Umschreibung der zu erfüllenden Aufgabe/n, ggf. auch hinsichtlich Dokumentationspflichten) erforderlich ist.
Zu 7)
Bei einzelnen Verarbeitungstätigkeiten können sich Einschränkungen der genannten Rechte ergeben. Schließen fachgesetzliche Vorschriften die in der linken Spalte genannten Rechte der betroffenen Person aus, sind die Formulierungen entsprechend anzupassen.
Zu 8)
Diese Information ist nur zu erteilen, wenn die Verarbeitung wie hier auf einer Einwilligung der betroffenen Person beruht (Art. 6 Abs.1 Buchstabe a oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO).
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Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg.
-
Widerrufsrecht bei Einwilligung
Wenn Sie in die Verarbeitung durch die … (Name der öffentlichen Stelle) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
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Zu 1)
Konkrete Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit.
Zu 3)
Der Name des behördlichen Datenschutzbeauftragten muss hier nicht genannt werden
Für den behördlichen Datenschutzbeauftragten wird die Einrichtung einer Funktions-E-Mail-Adresse empfohlen.
Zu 4a)
Es empfiehlt sich, hier möglichst alle (auch vorhersehbare zukünftige Zwecke) mit anzuführen, um eine erneute Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO bei Zweckänderungen zu vermeiden. Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt und eindeutig bezeichnet sein (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO).
Zu 4b)
Soweit keine gesetzliche Regelung im bereichsspezifischen oder allgemeinen nationalen Datenschutzrecht besteht, kommt als Rechtsgrundlage nur die Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Betracht.
Zu 5)
Diese Angabe ist nur zu machen, wenn auch Personen außerhalb der erhebenden Organisationseinheit die personenbezogenen Daten erhalten sollen. Als Empfänger gelten:
- andere Organisationseinheiten mit anderen Aufgaben innerhalb der öffentlichen Stelle,
- Auftragsverarbeiter,
- Dritte außerhalb der öffentlichen Stelle.
Es empfiehlt sich eine kurze Erläuterung, warum die Daten den Empfängern offengelegt werden. Evtl. ist darauf auch schon bei Ziffer 4 einzugehen (Zwecke und Rechtsgrundlagen).
Zu 6)
Anzugeben ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem die Daten zur Erfüllung des Fachrechts einschließlich evtl. bestehender Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nicht mehr erforderlich sind. Nicht ausreichend wäre eine Speicherdauer nur bis zum Abschluss des konkreten „Arbeitsschrittes. Die Erfüllung von Dokumentationspflichten ist regelmäßig Teil der Aufgabenerfüllung. Behörden und öffentliche Stellen haben daneben die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung insbesondere der Aktenvollständigkeit zu berücksichtigen.
Wenn für die Speicherdauer im konkreten Fall allgemein bekannte, gesetzliche Vorgaben bestehen, kann auf diese verwiesen werden.
Hier sind möglichst genaue Angaben zu machen.
Nur im Ausnahmefall sollte die allgemeine Formulierung (Alternative) verwendet werden.
Muster Alternative, falls keine Fristen benennbar sind:
Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Name der Behörde/ /Kommune so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß (Angabe der Vorschriften) für die jeweilige Aufgabenerfüllung (hier möglichst genaue Umschreibung der zu erfüllenden Aufgabe/n, ggf. auch hinsichtlich Dokumentationspflichten) erforderlich ist.
Zu 7)
Bei einzelnen Verarbeitungstätigkeiten können sich Einschränkungen der genannten Rechte ergeben. Schließen fachgesetzliche Vorschriften die in der linken Spalte genannten Rechte der betroffenen Person aus, sind die Formulierungen entsprechend anzupassen.
Zu 8)
Diese Information ist nur zu erteilen, wenn die Verarbeitung wie hier auf einer Einwilligung der betroffenen Person beruht (Art. 6 Abs.1 Buchstabe a oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO).
Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit der Zuwendungsrichtlinie des Ministeriums für Soziales und Integration zur Förderung des Integrationsmanagements in den Städten, Gemeinden und Landkreisen (VwV Integrationsmanagement).
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Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
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Wir interessieren uns für nichts. Das interessiert nur Brüssel und evtl. andere „Demokraten“. Danke, daß Sie auf unserer Website waren
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Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 DSGVO verarbeitet.
-
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Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg.
-
Widerrufsrecht bei Einwilligung
Wenn Sie in die Verarbeitung durch die … (Name der öffentlichen Stelle) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
Ausfüllhinweise
Zu 1)
Konkrete Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit.
Zu 3)
Der Name des behördlichen Datenschutzbeauftragten muss hier nicht genannt werden
Für den behördlichen Datenschutzbeauftragten wird die Einrichtung einer Funktions-E-Mail-Adresse empfohlen.
Zu 4a)
Es empfiehlt sich, hier möglichst alle (auch vorhersehbare zukünftige Zwecke) mit anzuführen, um eine erneute Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO bei Zweckänderungen zu vermeiden. Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt und eindeutig bezeichnet sein (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO).
Zu 4b)
Soweit keine gesetzliche Regelung im bereichsspezifischen oder allgemeinen nationalen Datenschutzrecht besteht, kommt als Rechtsgrundlage nur die Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Betracht.
Zu 5)
Diese Angabe ist nur zu machen, wenn auch Personen außerhalb der erhebenden Organisationseinheit die personenbezogenen Daten erhalten sollen. Als Empfänger gelten:
- andere Organisationseinheiten mit anderen Aufgaben innerhalb der öffentlichen Stelle,
- Auftragsverarbeiter,
- Dritte außerhalb der öffentlichen Stelle.
Es empfiehlt sich eine kurze Erläuterung, warum die Daten den Empfängern offengelegt werden. Evtl. ist darauf auch schon bei Ziffer 4 einzugehen (Zwecke und Rechtsgrundlagen).
Zu 6)
Anzugeben ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem die Daten zur Erfüllung des Fachrechts einschließlich evtl. bestehender Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nicht mehr erforderlich sind. Nicht ausreichend wäre eine Speicherdauer nur bis zum Abschluss des konkreten „Arbeitsschrittes. Die Erfüllung von Dokumentationspflichten ist regelmäßig Teil der Aufgabenerfüllung. Behörden und öffentliche Stellen haben daneben die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung insbesondere der Aktenvollständigkeit zu berücksichtigen.
Wenn für die Speicherdauer im konkreten Fall allgemein bekannte, gesetzliche Vorgaben bestehen, kann auf diese verwiesen werden.
Hier sind möglichst genaue Angaben zu machen.
Nur im Ausnahmefall sollte die allgemeine Formulierung (Alternative) verwendet werden.
Muster Alternative, falls keine Fristen benennbar sind:
Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Name der Behörde/ /Kommune so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß (Angabe der Vorschriften) für die jeweilige Aufgabenerfüllung (hier möglichst genaue Umschreibung der zu erfüllenden Aufgabe/n, ggf. auch hinsichtlich Dokumentationspflichten) erforderlich ist.
Zu 7)
Bei einzelnen Verarbeitungstätigkeiten können sich Einschränkungen der genannten Rechte ergeben. Schließen fachgesetzliche Vorschriften die in der linken Spalte genannten Rechte der betroffenen Person aus, sind die Formulierungen entsprechend anzupassen.
Zu 8)
Diese Information ist nur zu erteilen, wenn die Verarbeitung wie hier auf einer Einwilligung der betroffenen Person beruht (Art. 6 Abs.1 Buchstabe a oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO).